Die personelle Gewalt unterliegt einer strafrechtlichen Kontrolle. Die häufige Besorgnis der Pflege, "mit einem Fuß im Gefängnis" zu stehen, ist gegenstandslos, wenn sich die Pflege dem im Strafrecht geltenden subjektiven Sorgfaltsbegriff nähert und diesen auch erfüllt. Im Rahmen staatlicher Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle erfolgt die Beurteilung pflegerischen Handelns. Pflege und Behandlungsmaßnahmen, die gegen den Willen von Patienten und Heimbewohnern durchgeführt werden, stellen…
Gewalt in der Pflege - strafrechtliche Beurteilung
Pflege- & Krankenhausrecht
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