Im Rahmen der Pflege, Betreuung und Versorgung von Patienten und Heimbewohnern ist immer wieder die Erfüllung der Tatbestände der Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB), der fahrlässigen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB), Totschlag, Mord, Freiheitsberaubung nach §§ 239 ff. StGB, Nötigung (§ 240 StGB) zu beobachten. Beispielhaft ist auf die vom Patienten, Heimbewohner oder seiner Angehörigen ausgelösten Ermittlungsverfahren wegen Stürzen eines Heimbewohners im Heim oder…
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Die Strafverfolgung in der Pflege und die anwaltliche Tätigkeit
Pflege- & Krankenhausrecht

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