Wesentliche Aussage des Urteils
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.12.2000 (Az.: B 3 P 19/00 R) ist die Höhe der leistungsgerechten Vergütung für die Pflegeleistungen eines Heimträgers in erster Linie über die Feststellung von Marktpreisen, unter Heranziehung von vergleichbaren Einrichtungen, zu bestimmen.
Nur in Ausnahmefällen, wenn ein üblicher Marktpreis nicht zu ermitteln ist, kann es von Belang sein, welche Kosten der Heimträger bei wirtschaftlicher Betriebsführung hat.
Sa…