In aller Kürze
Ein Ortungssender für Bewohner und Patienten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Der Betroffene oder dessen Betreuer (oder im Falle der Altersvorsorgevollmacht: der Bevollmächtigte) hat sein Einverständnis zum Tragen der Personenortungsanlage erklärt.
2. Bei einem stationären Aufenthalt von gewisser Dauer – schon nach wenigen Tagen anzunehmen – ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, soweit für den Betroffenen ein Betreuer bestellt ist. Das…
Zur Zulässigkeit von Personenortungsanlagen
Pflege- & Krankenhausrecht
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