In aller Kürze: Die Leistungserbringung in der ambulant spezialfachärztlichen Versorgung nach der Neuregelung des § 116b SGB V ist nach wie vor nicht möglich, da die ersten konkreten Anforderungen frühestens Ende 2013 feststehen. Gleichwohl existieren mit der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erste Vorgaben für die Teilnahme. Zugleich stellen sich neue Rechtsunsicherheiten ein, da der Gesetzgeber vieles im Unklaren ließ.
Problemstellung Krankenhäuser stellen grundsätzlich die…