In den neuesten vier Entscheidungen vom 10.04.2008 bringt das BSG zum Ausdruck, dass bei Abrechnungsstreitigkeiten eine zweistufige Prüfstruktur beachtet werden muss. Die Krankenkasse ist nur dann verpflichtet, die vereinbarten Entgelte zu zahlen, wenn tatsächlich eine Versorgung im Krankenhaus durchgeführt worden ist und diese Versorgung im Sinne von § 39 Abs. 1 SGB V erforderlich war. Das BSG schildert innerhalb der Prüfung auf der zweiten Stufe drei Fallgruppen, bei denen die Notwendigkeit…
Abrechnungsstreitigkeiten nach Entscheidung des Großen Senats am Bundessozialgericht
Pflege- & Krankenhausrecht
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