Problemstellung
Die Gesundheitsreform hat Neuerungen gebracht, die – auch auf den zweiten Blick – mehr Fragen als Antworten hervorrufen. Nehmen wir beispielsweise die Änderung in der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV). Dort ist dem § 5b ein vierter Absatz angefügt worden. Hiernach kann ein Arzt Betäubungsmittel, die bereits einem Bewohner eines Alten- oder Pflegeheims oder eines Hospizes verordnet worden sind und von diesem nicht mehr benötigt werden, für einen anderen Bewohner…
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– Gedanken zum neu eingeführten § 5b Abs. 4 BtMVV –
Ein Absatz und viele Fragen
Pflege- & Krankenhausrecht

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