Problemstellung
In der Praxis bestehen unterschiedliche Auffassungen über die Auslegung des § 5 MPBetreibV. Es wird die Ansicht vertreten, dass nach § 5 Abs. 1 MP BetreibV bei Erst- und Folgeeinweisungen die vom Betreiber be-auftragten Personen (einweisende Personen) vom Hersteller oder einer von diesem befugten Person einzuweisen sind. Danach würde § 5 Abs. 1 MPBetreibV für die Erst- und alle Folgeeinweisungen der beauftragten Personen gelten.
Konkret hätte das in der Praxis zur Folge, dass…
Anweiserqualifikation nach § 5 MPBetreibV
Pflege- & Krankenhausrecht
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