– Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 02.11.1999 unter dem AZ: U 43/98 –

Die Haftung des Krankenhauses bei Sturz des Patienten aus dem Bett

  • Recht
  • 01.03.2001

Pflege- & Krankenhausrecht

Ausgabe 3/2001

Leitsatz:
Ein Bettgitter muss zum Schutz des Patienten erst bei Vorliegen besonderer Gründe angebracht werden. Ein Sturz während eines früheren Krankenhausaufenthalts genügt dazu noch nicht.

 

Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt Schadensersatz – Zahlung von Schmerzensgeld, rückständigem Mehrbedarf und einer entsprechenden Rente – wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in der Klinik a.E. in G.
Die damals 59 Jahre alte Klägerin wurde dort am 8.11.1996 zur Durchführung einer Hämorrhoidenoperation…

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