Leitsatz:
Ein Bettgitter muss zum Schutz des Patienten erst bei Vorliegen besonderer Gründe angebracht werden. Ein Sturz während eines früheren Krankenhausaufenthalts genügt dazu noch nicht.
Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt Schadensersatz – Zahlung von Schmerzensgeld, rückständigem Mehrbedarf und einer entsprechenden Rente – wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in der Klinik a.E. in G.
Die damals 59 Jahre alte Klägerin wurde dort am 8.11.1996 zur Durchführung einer Hämorrhoidenoperation…