Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs ist in aller Munde, so auch in der außerklinischen Versorgung. Am Beispiel der Speziallaborleistungen wird von der Verfasserin, die Mandanten aus der Gesundheitsbranche insbesondere im Forderungsmanagement betreut, dieser Problematik nachgegangen.
Problemstellung
Die Rechtslage ist eigentlich eindeutig: Speziallaborleistungen (Klassen M III und M IV) darf dem Patienten gegenüber nur derjenige abrechnen, der auch die Leistung erbracht hatte. Punkt! Doch in der…