Problemstellung
Bereits seit mehreren Jahren müssen Krankenkassen die Kosten für Leistungen erstatten, wenn sie „Opfer“ der 2013 in Kraft getretenen Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3 a SGB V geworden sind. In diesem Fall haben sie es versäumt, den Versicherten (rechtzeitig) über Verzögerung bei der Bearbeitung seines Leistungsantrags zu informieren. Diese Vorschrift ist bis heute noch nicht bei allen Kassen-Verantwortlichen – und auch nicht bei den Leistungserbringern – angekommen. Selbst…