Problemstellung
Sozialbehörden haben die Aufgabe, die Bürgerinnen und Bürger zu beraten und Auskünfte zu erteilen. § 15 SGB I verpflichtet sie, den für die jeweilige Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu benennen („Verweisung“). Außerdem muss die Auskunftsstelle, soweit möglich, erste Sach- und Rechtsfragen klären. Konkreter wird es mit § 14 SGB I. Diese Vorschrift gibt dem Einzelnen einen umfassenden Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach den Sozialgesetzbüchern.…