Problemstellung
Krankenhäuser (i. S. d. § 108 Nr. 2 SGB V) schließen in Umsetzung des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) gelegentlich, ergänzend zum hauseigenen Personalbestand, Kooperationsverträge mit hauptberuflich in eigener Praxis niedergelassenen Ärzten. Die so in einer Klinik – in Nebentätigkeit – engagierten Ärzte erbringen dort OP-Leistungen, die entweder zur Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen Angebots oder zur Abrundung des Leistungsspektrums der Klinik…