Mit Einführung der DRG wird der einzelne Patient auch über die geplante Verweildauer hinaus weiter pflegerische Hilfe benötigen: entweder in der häuslichen Betreuung (mit einer Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst) oder durch die Verlegung auf eine Kurzzeitpflegestation.
Das Sozialgesetzbuch sieht im XI. Buch in § 42 die Möglichkeit vor, "... für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung ..." Pflegebedürftige in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung zu versorgen.…