Nach der Psychiatrie-Personalverordnung (PsychPV) kann eine nach Auffassung des Verordnungsgebers ausreichende Zahl von Personalstellen an medizinischem Fachpersonal vereinbart werden. Das bisher im Übrigen geltende Pflegesatzrecht hat es dem psychiatrischen Krankenhaus aber in vielen Fällen nicht ermöglicht, diese Stellen voll zu finanzieren und zu besetzen. Der durch das Krankenhausreformgesetz (KHRG) eingefügte §6 Absatz 4 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) soll dem abhelfen. Es besteht…
Durchsetzung eines Anspruchs auf höhere Personalbesetzung in der Psychiatrie
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