Elektive ambulante Operationen im Nachgang vollstationärer Aufenthalte, die der vertragsärztlichen Behandlung dienen, werden Krankenhäuser mutmaßlich künftig aus dem Portfolio der erbring- und abrechenbaren AOP-Leistungen nehmen. Auslöser dürfte eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. April 2016 (B 1 KR 23/15 R) sein, wonach Krankenhäuser für diese Leistungen keine gesonderte Vergütung verlangen dürfen, da die Kosten bereits mit der Fallpauschale für den vollstationären…
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AOP-Leistungen nach Klinikaufenthalt
BSG: Ambulant vor stationär, aber nicht vor nachstationär?
f&w

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