Meldungen statistischer Daten für ein Krebsregister sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. September 2015 (XI R 31/13) keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen. Sie dienen einem im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht bestimmbaren Personenkreis und somit nur mittelbar einem therapeutischen Zweck.
Krebs ist inzwischen die zweithäufigste Todesursache in Deutschland. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgesetzgeber mit § 65c SGB V eine Regelung zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkenn…BibliomedManager

Umsatzsteuerpflicht von „Tumormeldungen"
Entbehrlich für die Heilung
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