Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen im Krankenhaus zum Einsatz kommen, solange der Gemeinsame Bundesausschuss sie nicht negativ bewertet hat. Die Prüfpraxis der Krankenkassen geht jedoch in eine andere Richtung. Möglich macht dies die jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Eine schlechtere und ungleiche Versorgung der Patienten ist die Folge. Es ist dringend erforderlich, dass der Gesetzgeber einschreitet. Das bevorstehende zweite Versorgungsstrukturgesetz bietet hierfür…

Gesetzgeber gefragt
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