Nach aktueller Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Braunschweig haftet ein Wahlarzt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn er die ihm vertraglich obliegende Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung nicht einhält und die Behandlung durch seinen Vertreter erbracht wird, ohne den Patienten darüber zu informieren.
Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten. Das gilt auch für Wahlarztvereinbarungen. Dass ein Wahlarzt Leistungen, die er ohne Einhaltung der in diesem Fall zu…