Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Diese Regelung des § 17 Abs. 1 S. 3 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) bereitet bei den wahlärztlichen Leistungen gewöhnlich keine Probleme, da diese nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden. Anders dagegen bei der zwischen dem Krankenhaus und dem Wahlleistungspatienten vereinbarten „Wahlleistung Unterkunft“. Über die Angemessenheit der Entgelte für diese…
Wahlleistung Unterkunft
f&w
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