Krankenhäuser, die Reha-Kliniken oder Reha-Abteilungen neu "an den Markt bringen wollten", mussten seit In-Kraft-Treten des Gesundheitsstrukturgesetzes die Hürde der Bedarfszulassung - den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 111 SGB V - nehmen. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen Landesverband der Krankenkassen zum Schadensersatz verurteilt, weil einer seiner Bediensteten einer Klinik den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit der Berufung auf fehlenden Bedarf verweigerte…
BibliomedManager
Die Ablehnung eines Versorgungsvertrages unter Berufung auf fehlenden Bedarf ist eine Pflichtverletzung
BGH verurteilt Krankenkassen zu Schadensersatz
f&w