Die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie sieht vor, dass prinzipiell „dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten“ umsatzsteuerfrei sind. Auch Privatkliniken, die neben der Zulassung nach § 30 GewO keine weitere Anerkennung oder Zulassung durch Sozialversicherungsträger haben, sind demnach von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen wie Plankrankenhäuser tätig sind.
Das Bundesfinanzministerium legte in einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden Kriterien fest,…