Gemäß § 291a Abs. 3 S. 4 dürfen beispielsweise Ärzte oder Apotheker nur dann auf die Daten in einer elektronischen Patientenakte, wie sie auch die elektronische Gesundheitskarte (eGK) vorsieht, zugreifen, wenn der Patient dazu seine Einwilligung gibt. Der Bundesverband Gesundheits-IT (BVITG) plädiert dafür, aus dieser „Opt-in-Regel“ eine „Opt-out-Regel“ zu machen. „Versicherte, Bürgerinnen und Bürger sowie Patientinnen und Patienten sollten auf freiwilliger Basis eine persönliche elektronische…