Seit 1. Oktober 2017 gelten die Regelungen des Rahmenvertrags zum Entlassmanagement. Ursprünglich waren die Selbstverwaltungspartner im Zuge des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes nach § 39 Abs. 1a S. 9 SGB V beauftragt, einen Rahmenvertrag bis Ende 2015 zu schließen. Nach intensiven Verhandlungen ohne Einigung setzte das erweiterte Bundesschiedsamt im Oktober 2016 die strittigen Punkte im Wege des Schiedsspruchs fest. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft erhob dagegen Klage. Im Sommer 2017…
BibliomedManager

Entlassmanagement
Vorgaben mit Tücken
Die vollständige Ansicht steht nur unseren registrierten Usern zur Verfügung. Werden Sie auch Abonnent.