§ 118 SGB V regelt die Teilnahmeberechtigung der psychiatrischen Krankenhäuser, der selbstständigen psychiatrischen Abteilungen der Krankenhäuser und psychosomatischer Einrichtungen an der vertragsärztlichen Versorgung. Eine Ermächtigung von räumlich und organisatorisch nicht angebundenen Einrichtungen der Krankenhäuser durch den Zulassungsausschuss ist mit der seit 2015 geltenden Regelung des § 118 Abs. 4 SGB V auch ohne Vorliegen eines Feststellungsbeschlusses über eine (drohende)…
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Psychiatrische Institutsambulanzen
(Un)selbstständiger Teil der Versorgung

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