Krankenkassen erkennen in der Regel nur erlösmindernde Prüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung an und fordern von Krankenhäusern entsprechende Rechnungskorrekturen. Führt eine Prüfung hingegen dazu, dass eine Behandlungsleistung mit einem höheren Betrag zu vergüten ist, verweisen die Kostenträger in der Regel meist auf die Fristenregelungen der Prüfverfahrensvereinbarung, um die Ablehnung einer Nachzahlung zu begründen.
Ärzte des Medizinischen Dienstes der…