Für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gilt die sogenannte Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt: Solange keine gegenteilige Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliegt, dürfen sie erbracht werden. Leider konterkarierte das Bundessozialgericht (BSG) lange den Sinn und Zweck dieser Regelung. Fraglich bleibt, ob mit der BSG-Entscheidung im März 2021 tatsächlich eine Kehrtwende eingetreten ist.
Ob eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode zulasten der gesetzlichen…