Hybrid-DRG

Darauf kommt es jetzt für Controller an

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  • Management
  • 09.04.2024

f&w

Ausgabe 4/2024

Seite 356

Hybrid-DRG sorgen für einschneidende Veränderungen in Krankenhäusern. Worauf es nun für Controller bei der Analyse des künftigen Leistungsportfolios und der Erstellung von Szenarien ankommt – und warum eine neue Wirtschaftlichkeitskennzahl sinnvoll ist.

Lange Zeit und mit vielen teils wieder eingestellten Maßnahmen hat der Gesetzgeber versucht, die Kluft zwischen den Leistungssektoren zu überwinden und mehr Behandlungen aus dem stationären in den ambulanten Bereich zu schieben. Im Zuge des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes (KHPflEG) wurde der neue § 115 f SGB V eingeführt. Dieser regelt die spezielle sektorengleiche Vergütung, die Hybrid-DRG. Die Regelungen zum § 115 f SGB V sind zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Die Abrechnungsmodalitäten sind über den § 301 SGB V festgelegt.

Die verpflichtenden Änderungen in der Leistungserbringung und damit auch der Vergütung sind definitiv einschneidend. Der Staat gibt mit dem Regulierungsinstrument die Richtung hin zu einer stärkeren Ambulantisierung vor. Das zwingt die Krankenhäuser dazu, sich neu zu positionieren. Um in ein sicheres Fahrwasser im Strom der Hybrid-DRG zu kommen, müssen sie Portfolios definieren, Prozesse analysieren, Abläufe neu konstruieren, neu kalkulieren und Wirtschaftspläne anpassen. Die Hybrid-DRG-Blaupause muss also einmal auf das ganze Krankenhaus gelegt werden. Im vorliegenden Artikel wird skizziert, was auf Controllerinnen und Controller zukommt und welche Entscheidungen anstehen.

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