Wer Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, innerhalb von 30 Minuten am Patienten zu sein, muss genau nachrechnen: Innerbetriebliche Rüst- und Wegezeiten können die Anfahrtszeit so weit aufzehren, dass aus Rufbereitschaft faktisch ein Bereitschaftsdienst wird – mit erheblichen arbeitsrechtlichen Folgen.
Die Krankenhausreform verschärft ein seit Langem bestehendes Spannungsverhältnis: Einige Leistungsgruppen verlangen eine fachärztliche Verfügbarkeit rund um die Uhr, während die arbeitsrechtlich…