Krankenkassen müssen die Kosten stationärer Behandlungen nicht bezahlen, wenn die Patienten ambulant behandelt werden können. Das hat der 1. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) in mehreren Urteilen in zweiter Instanz entschieden. Das Gericht urteilte dabei über eine Reihe von Verfahren, in denen die Krankenkasse die Kosten einer stationären Chemotherapie nicht übernehmen wollte, weil diese auch ambulant hätte erfolgen können. Die Urteile fielen Ende Mai und wurden jetzt veröffentlicht. Noch sind sie nicht rechtskräftig.
Das Krankenhaus hatte gegen die Entscheidung der Krankenkasse beim Sozialgericht Klage erhoben. Es sei nicht abzusehen gewesen, dass die Chemotherapie komplikationslos verlaufen werde, argumentierte die Klinik. Außerdem sei die Therapie als stationäre Behandlung günstiger als eine ambulante Behandlung. Die Medikamente über Apotheken zu beziehen, würde höhere Kosten verursachen. Weder das Sozialgericht noch das Sächsische Landessozialgericht haben diese Argumentation gelten lassen.
„Wurde ein Versicherter in einem Krankenhaus stationär behandelt, obwohl dies nicht im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich war, weil eine ambulante Krankenbehandlung ausgereicht hätte, steht dem Krankenhausträger weder ein Vergütungsanspruch nach dem DRG-Fallpauschalensystem noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu“, heißt es in einer Mitteilung des LSG. Dies gelte auch dann, wenn die ambulante Behandlung für die Krankenkasse höhere Kosten als die stationäre Krankenhausbehandlung verursacht hätte. Nach der Konzeption des Gesetzgebers sei die ambulante vertragsärztliche Versorgung vorrangig zu nutzen.
(Az. L 1 KR 244/16, 233/16, 257/16, 23/17, 49/17 und 50/17)