Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung

Selbstverwaltung einigt sich

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Selbstverwaltung einigt sich
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Der GKV-Spitzenverband, der PKV-Verband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben eine Vereinbarung zur stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung getroffen. Die neue gesetzliche Regelung bietet ab kommendem Jahr die Möglichkeit, Krankenhauspatienten in ihrem häuslichen Umfeld zu behandeln. Mobile fachärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams werden die Patienten versorgen. Mit der Vereinbarung habe man einen „wesentlichen Schritt zu einer besseren Versorgung von Patienten mit psychiatrischen Erkrankungen gemacht“, heißt es in einer gemeinsamen Pressemitteilung von GKV-SV, PKV und DKG.

Die Vereinbarung gilt für psychiatrische Krankenhäuser mit regionaler Versorgungsverpflichtung sowie für Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung. Die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung entspricht hinsichtlich der Inhalte der Behandlung einer vollstationären Behandlung. Die Entscheidung über die Erbringung einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung unterliegt der therapeutischen und organisatorischen Entscheidung des Krankenhauses.

„Den Krankenhäusern mit psychiatrischen Fachabteilungen wird mit dieser Vereinbarung eine zusätzliche Möglichkeit für eine passgenaue patientengerechte Behandlungsform an die Hand gegeben“, sagt Georg Baum, Hauptgeschäftsführer der DKG. „Unser Ziel wird es sein, in guter Kooperation auch mit niedergelassenen Leistungserbringern diese neue Behandlungsmöglichkeit in die Praxis einzubringen.“ Mit der Vereinbarung habe die Selbstverwaltung eine weitere wesentliche Aufgabe, die der Gesetzgeber ihr mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG), übertragen habe, erfüllt.

Nach Ansicht des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden des GKV-SV, Johann-Magnus von Stackelberg, wird künftig nur eine kleine Patientengruppe von der Regelung betroffen sein. „Im Einzelfall sollten Patient und Arzt zusammen gut abwägen, ob diese Behandlungsform wirklich die beste Variante darstellt“, so von Stackelberg.

Autor

 Hendrik Bensch

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