Der Samstag ist ein Werktag im Sinne des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch in einem Urteil betont. Demnach muss für Beschäftigte, die im Schichtdienst arbeiten, die Sollarbeitszeit für bestimmte Tagen gesenkt werden. Dies gilt dann, wenn die Beschäftigten an Heiligabend, Silvester oder Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, nicht zur Arbeit eingeteilt sind.
Das BAG urteilte damit im Fall einer Krankenschwester, die in einem Arbeitsverhältnis tätig ist, in dem der TVöD-K angewandt wird. Die Klägerin arbeitet nach einem Dienstplan, der Wechselschichten an allen sieben Tagen in der Woche vorsieht. Die Klägerin wird dabei an fünf Tagen mit jeweils 7,7 Stunden eingesetzt. Sie hatte dienstplanmäßig an Neujahr 2011 und Heiligabend 2011 frei; beide Tage waren Samstage. Sie ging deshalb davon aus, dass sich ihre Sollarbeitszeit für beide Tage um jeweils 7,7 Stunden verringere. Die Klinik hatte jedoch ihre Sollstunden nicht reduziert. Das BAG gab der Krankenschwester nun in letzter Instanz recht (6 AZR 143/16).