Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner gestrigen Sitzung über Qualitätsabschläge bei Hüftoperationen und in der Herzchirurgie diskutiert. Dabei zeigte sich auch ein Dissens zwischen dem unparteiischen Vorsitzenden Josef Hecken und dem Leiter des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG), Christof Veit. Veit und die Patientenvertreter im G-BA wollen beide Leistungsbereiche möglichst rasch in den Katalog aufnehmen, der sich für eine qualitätsorientierte Vergütung eignet. Dem IQTiG-Leiter zufolge wäre es auch für den Bereich der hüftgelenknahen Fermurfraktur mit osteosynthetischer Versorgung möglich, bis Oktober die Voraussetzung dafür zu schaffen. Hecken machte juristische Bedenken geltend.
Hintergrund sind in beiden Bereichen erhebliche Qualitätsdefizite bei einer signifikanten Anzahl von Krankenhäusern. Bei den Hüft-OP handelt es sich dabei um zu lange Wartezeiten, die nach den Worten der Patientenvertretung im G-BA sogar zu Todesfällen führen könnten. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied im G-BA, sagte, es sei unstrittig, dass es in diesem Leistungsbereich „großes Verbesserungspotenzial“ gebe. Sie plädierte dafür, im zuständigen G-BA-Unterausschuss zu klären, welcher der Leistungsbereiche in den Katalog aufgenommen werden könne. Das IQTiG soll nun seinen vorgelegten Abschlussbericht nachbessern. „Das IQTIG wurde im Rahmen der Nachbesserung insbesondere auch beauftragt, eine unterjährige Auswertung der vergütungsrelevanten Qualitätsindikatoren zu ermöglichen und das Verfahren der Datenvalidierung nachzuschärfen“, erklärte Klakow-Franck.
Der G-BA beschloss gestern ferner Verfahrensregeln, nach denen Patienten vor bestimmten planbaren Eingriffen eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen können. Das strukturierte Zweitmeinungsverfahren gilt zunächst für Eingriffe an den Gaumen- und Rachenmandeln und der Gebärmutterentfernung. „Die neue Richtlinie des G-BA legt fest, welche Ärzte für die Einholung einer Zweitmeinung in Frage kommen: Entscheidend ist hierbei die ärztliche Unabhängigkeit von etwaigen wirtschaftlichen Interessen an der Durchführung des Eingriffs“, erklärte Klakow-Franck.
(Artikel ergänzt am 22.9.2017, 10:20 Uhr)