G-BA-Plenum (II)

G-BA: Krankenkassen contra Patienten

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Bei einer Reihe von Beschlüssen zu Behandlungsmethoden im Krankenhaus haben die Vertreter des GKV-Spitzenverbandes gestern im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gegen das Votum der nicht stimmberechtigten Patientenvertreter gestimmt.
© G-BA / axentis.de / Lopata

Bei einer Reihe von Beschlüssen zu Behandlungsmethoden im Krankenhaus haben die Vertreter des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) gestern im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gegen das Votum der nicht stimmberechtigten Patientenvertreter gestimmt. Teilweise stimmte nur die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) dafür, bestimmte Behandlungsmethoden (mit Medizinprodukten) im Krankenhaus (weiter) anwenden zu dürfen und von den Krankenkassen vergütet zu bekommen. In einigen Fragen musste der GKV-SV allerdings auch Abstimmungsniederlagen hinnehmen, weil die drei unparteiischen Mitglieder und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gegen die Kassen und mit den Patientenvertretern stimmten.

Einstimmig mit Zustimmung der Patientenvertreter fielen Entscheidungen zur chirurgischen Reduktion des Lungenvolumens beim schweren Lungenemhysem sowie zum ultraschallgesteuerten hoch-intensiven fokussierten Ultraschall zur Behandlung von nicht chirurgisch behandelbaren bösartigen Neubildungen des Pankreas. Beide Behandlungsmethoden sollen (vorerst) im Krankenhaus weiter zum Einsatz kommen können. 

Eine Reihe anderer Methoden sind strittig. Allein stand die DKG gegen die anderen Interessenvertreter im G-BA sowie die unparteiische Führung bei einer Reihe von hoch-ulltraschallgesteuerten Behandlungsmethoden:

  • Ultraschallgesteuerter hoch-intensiver fokussierter Ultraschall zur Behandlung von nicht chirurgisch behandelbaren sekundären bösartigen Neubildungen der Leber und der intrahepatischen Gallengänge,
  • ultraschallgesteuerter hoch-intensiver fokussierter Ultraschall zur Behandlung der Endometriose des Uterus,
  • ultraschallgesteuerter hoch-intensiver fokussierter Ultraschall zur Behandlung von nicht chirurgisch behandelbaren primären bösartigen Neubildungen des Knochens und des Gelenkknorpels sowie
  • ultraschallgesteuerter hoch-intensiver fokussierter Ultraschall zur Behandlung von nicht chirurgisch behandelbaren sekundären bösartigen Neubildungen des Knochens und des Knochenmarks.

Hier unterstützten allein die beratend an den G-BA-Sitzungen teilnehmenden Patientenvertreter die DKG, so dass diese Verfahren künftig von der Erstattung durch die Krankenkassen ausgeschlossen sind. Der GKV-SV dagegen musste bei anderen Methoden Niederlagen einstecken. So entschied die Mehrheit des G-BA gegen die Stimmen der Kassen aber mit Zustimmung der Patientenvertreter, dass die Kliniken weiterhin Laser einsetzen können für Eingriffe an der Prostata (Photoselektive Vaporisation, Thulium-Laser-Enukleation). Einstimmig fielen das Vorum aus zur Wiederaufnahme des Bewertungsverfahrens bei der  synchronen Balneophototherapie bei atopischem Ekzem.

Von der Tagesordnung kurzfristig ohne Angabe von näheren Gründen gestrichen wurde die Beauftragung des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitheitswesen (IQTiG) zur Erstellung einer Softwarespezifikation im Rahmen der neuen Regeln für Mindestmengen.

Mehr News & Analysen aus dem G-BA aus unserer Sonderseite Gemeinsamer Bundesausschuss.

Autor

Dr. Stephan Balling

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