Das gestrige Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Bereitschaftsdiensten ist bei der Ärztegewerkschaft Marburger Bund auf Zustimmung gestoßen. Der EuGH hatte im Fall eines belgischen Feuerwehrmanns geurteilt. Dabei hatten das Gericht entschieden, dass die EU-Mitgliedstaaten keine weniger strenge Definition des Arbeitszeitbegriffs beibehalten oder einführen dürfen als die Definition, die in der EU-Arbeitszeitrichtlinie festgelegt ist. Die Richter hätten damit „unmissverständlich klargestellt, dass Bereitschaftsdienst nach dem EU-Arbeitszeitrecht als Arbeitszeit anzusehen ist“, so der Marburger Bund in einer Pressemitteilung.
In dem Urteil hat der EuGH unterstrichen, was für die Einordung als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie entscheidend ist. Demnach kommt es darauf an, dass sich der Arbeitnehmer an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können. „Der Gerichtshof bestätigt die gültige Definition von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften, wie sie auch in den vom Marburger Bund verhandelten Tarifverträgen für angestellte Ärzte zum Ausdruck kommt“, so die Ärztegewerkschaft.