Mit einem Urteil zur Fettabsaugung hat das Bundessozialgericht (BSG) die Experimentierklausel für Krankenhausbehandlungen eingeschränkt. Die Behandlung entspreche nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot, urteilte das BSG laut einem Bericht der Ärztezeitung (Az.: B 1 KR 10/17 R). In dem Fall, den das BSG behandelte, hatte die Krankenkasse die Zahlung der Behandlung abgelehnt. Die Patientin bezahlte den stationären Krankenhausaufenthalt daher zunächst selbst. Sie forderte später aber eine Kostenerstattung über gut 4.400 Euro. Das BSG urteilte laut Ärztezeitung nun, selbst wenn die Liposuktion das Potenzial einer Behandlungsalternative haben sollte, reiche das nicht aus. Es gelte dennoch das generelle Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot.
