Krankenkassen müssen Krankenhausbehandlungen auch dann vergüten, wenn es keine vertragsärztliche Einweisung gegeben hat. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) gestern entschieden (AZ.: B 1 KR 26/17 R). Voraussetzung für die Vergütung sei lediglich, dass die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolge sowie „erforderlich und wirtschaftlich“ sei. Eine vertragsärztliche Verordnung sei auch außerhalb von Notfällen keine Voraussetzung für einen Anspruch, so die Richter.
Das BSG hatte in einem Fall geurteilt, in dem eine Krankenkasse die Behandlung eines Patienten nicht bezahlten wollte, weil keine vertragsärztliche Einweisung stattgefunden hatte. Anders als das Sozialgericht Hannover hatte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die Beklagte zur Zahlung der rund 5.600 Euro nebst Zinsen verurteilt.
Eine vertragsärztliche Verordnung sei keine formale Voraussetzung, weil dies zu Versorgungsmängeln führen würde, urteilte das BSG. Zudem würden durch eine Verordnungspflicht bei der Aufnahme des Patienten unzumutbare Haftungsrisiken für die Klinik entstehen. Krankenhäuser dürften Versicherte, die sich ohne Einweisung mit akuten Beschwerden vorstellten, nicht einfach ohne Untersuchung wegschicken.
Im niedersächsischen Landessicherstellungsvertrag gilt bislang eine Krankenhausbehandlung nur dann als notwendig, wenn ein niedergelassener Vertragsarzt sie verordnet hat. Ausgenommen davon sind Notfälle. Diese Vereinbarung verstößt aus Sicht der BSG-Richter jedoch gegen Bundesrecht.