Ob ein Honorararzt als selbstständig oder abhängig beschäftigt gilt, ist immer wieder Thema gerichtlicher Auseinandersetzungen. Im März dieses Jahres hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) im Fall einer Ärztin entschieden, die für Bereitschaftsdienste außerhalb der üblichen Behandlungszeiten eingesetzt war. Die Ärztin hatte mit einem Krankenhaus eine „freie Vereinbarung“ abgeschlossen. Danach sollte die Ärztin eine Vertretung in einer Klinik übernehmen, bei der sie freiberuflich tätig sein sollte. Letztlich wurde ihr zum Verhängnis, dass sie als Vertretungskraft in die Struktur der Klinik eingebunden war und dem Weisungsrecht der Chefärztin unterlag, schreibt Jens-M. Kuhlmann in der aktuellen Ausgabe der f&w. Das Urteil des LSG Bayern sei jedoch nicht so zu verstehen, dass eine selbstständige Tätigkeit von Bereitschaftsdiensten im Krankenhaus von vornherein ausgeschlossen ist.
BibliomedManager
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