Für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gilt seit 2017 eine neue Rechtslage. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte zuvor festgelegt, welche Vorgaben erfüllt sein müssen, damit ein Krankenhaus Gelder erhält. Ende Oktober vergangenen Jahres musste nun das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg in einem Fall zu diesem Thema entscheiden. Eine Krankenkasse hatte dagegen geklagt, dass ein Inselkrankenhaus einen Sicherstellungszuschlag erhalten hatte. In der Begründung bemängelte die Krankenkasse unter anderem an, dass es keine Chirurgie-Abteilung gebe. Zudem sei das Inselkrankenhaus nicht hinreichend leistungsfähig.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Inselkrankenhaus sei für die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung unverzichtbar, begründete das Oldenburger Gericht seine Entscheidung. Und dieses Urteil ist nicht nur für Inselkrankenhäuser bedeutend, schreibt Rechtsanwalt Ulrich Trefz in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift f&w. "Obwohl das Urteil unmittelbar den Sachverhalt eines Inselkrankenhauses betrifft, lassen sich die wesentlichen gerichtlichen Aussagen auch auf andere sicherstellungsbedürftige Krankenhäuser übertragen", so Trefz. In dem Beitrag erläutert er unter anderem, was die Entscheidung für ein Verfahren vor einer Schiedsstelle bedeutet.