Die Rechtslage für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen hat sich bereits zum 1.Januar 2017 wesentlich geändert. Zwischenzeitlich liegt eine erste gerichtliche Entscheidung vor, die nicht nur für Inselkrankenhäuser von Bedeutung ist.
Seit dem Entgeltzeitraum 2017 gilt für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen eine geänderte Rechtslage. Bereits mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) wurde § 136c Abs. 3 SGB V eingefügt und § 5 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)…