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Bundestag beschließt Terminservice- und Versorgungsgesetz

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Bundestag beschließt Terminservice- und Versorgungsgesetz
© Deutscher Bundestag / Marc-Steffen Unger

Der Bundestag hat heute Vormittag das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) verabschiedet. Mit den Stimmen von Union und SPD wurde das umfassende Gesetzeswerk beschlossen. Mit dem TSVG soll insbesondere erreicht werden, dass gesetzlich Versicherten künftig schneller einen Arzttermin erhalten. In dem Gesetz sind aber beispielsweise auch neue Regelungen zu Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und zur Erprobung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) vorgesehen.

Kern des Gesetzes ist der Ausbau der Terminservicestellen. Sie sollen zentrale Anlaufstellen für Patienten werden und rund um die Uhr über die bundesweit einheitliche Notdienstnummer 116117 erreichbar sein. Parallel dazu wird das Mindestsprechstunden-Angebot der Vertragsärzte auf 25 Stunden pro Woche erhöht. In unterversorgten Gebieten müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen künftig eigene Praxen eröffnen oder Versorgungsalternativen anbieten.

Mit Blick auf Medizinische Versorgungszentren (MVZ) wurde beschlossen, dass Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen künftig nur fachbezogene MVZ gründen dürfen. Auch die Gründungsbefugnis für zahnmedizinische Versorgungszentren durch Krankenhäuser wird eingeschränkt (siehe auch: MVZ - Schluss mit gefühlten Bedrohungen von Susanne Müller, BMVZ).

Darüber hinaus soll das TSVG dazu beitragen, Hebammen und Entbindungspflegern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern. Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz wurden die Krankenkassen verpflichtet, sich bei Pflegepersonal in den kommenden fünf Jahren zu 50 Prozent an Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit finanziell zu beteiligen. Dies soll nun auch für Hebammen und Entbindungspfleger gelten, die in Krankenhäusern tätig sind.  

Das TSVG sieht zudem vor, dass die Krankenkassen bis spätestens 2021 ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte anbieten müssen. Wer möchte, soll auch mit dem Smartphone oder Tablet auf medizinische Daten zugreifen können – ohne, dass er dafür die elektronische Gesundheitskarte benötigt.

Mit dem Gesetz ändern Union und SPD zudem einige Regeln in der Selbstverwaltung. So wird das Bundesgesundheitsministerium Mehrheitsgesellschafter bei der Gesellschaft für Telematik (Gematik), was insbesondere bei den Kassen für großen Unmut gesorgt hat. Zudem ändern sich die Vorgaben für die Verfahren beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zur Erprobung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden: Hersteller von Medizinprodukten können künftig die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung einer Erprobung selbst in Auftrag geben. Entscheiden sie sich dagegen oder lassen sie die vom G-BA gesetzte Frist verstreichen, vergibt der G-BA den Auftrag wie bisher nach einem Ausschreibungsverfahren. Zudem wurde im TSVG festgelegt, dass der G-BA die Bedarfsplanungs-Richtlinie bis zum 1. Juli 2019 überprüfen muss.

Autor

 Hendrik Bensch

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