Der G-BA hat die Erstfassung einer Richtlinie zur Förderung der Qualität sowie zur Durchsetzung von Qualitätsanforderungen beschlossen und damit einen Auftrag aus dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) erfüllt.
In der Richtlinie (QFD-RL) legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen im Grundsatz fest: Wenn Leistungserbringer die Qualitätsvorgaben nicht einhalten, sollen in der Regel zunächst Beratung und unterstützende Maßnahmen eingeläutet werden – beispielsweise schriftliche Empfehlungen, Zielvereinbarungen, Teilnahme an Qualitätszirkeln oder die Prüfung unterjähriger Auswertungsergebnisse. Zudem können aber auch Durchsetzungsmaßnahmen in den einzelnen Qualitätsregelungen des G-BA festgelegt werden, wie etwa die Information Dritter über Verstöße gegen Qualitätsvorgaben, Vergütungsabschläge sowie ein Wegfall des Vergütungsanspruchs. Die Maßnahmen sind – so sieht die Richtlinie es vor – verhältnismäßig auszuwählen und anzuwenden.
Die konkrete Ausgestaltung soll in weiteren Richtlinien folgen, in denen der G-BA Qualitätsanforderungen definiert, beispielsweise in der Mindestmengenregelung oder in den Vorgaben zum jährlich zu erstellenden Qualitätsbericht der Krankenhäuser. Auch die Stellen, die diese Maßnahmen durchsetzen sollen, werden künftig in den einzelnen themenspezifischen Richtlinien festgelegt, erklärt der G-BA.
Je nachdem, um welche Bereiche es geht, können dies Kassenärztliche Vereinigungen, Kassenzahnärztliche Vereinigungen oder Krankenkassen, sowie die für die Verfahren der Qualitätssicherung in den Richtlinien des G-BA verantwortlichen Gremien auf Bundes- und Landesebene sein.