Urteil des Bundessozialgerichts

Krankenhaus bekommt recht im Streit um Beatmungszeiten

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Krankenhaus bekommt recht im Streit um Beatmungszeiten
© iStock.com/Kuzma

Spontanatmungsstunden während der Entwöhnung müssen bei der Vergütung auch dann als Beatmungsstunden berücksichtigt werden, wenn der Patient bei seiner Entlassung ganz oder teilweise auf maschinelle Beatmung angewiesen bleibt (Az.: B 1 KR 19/19 R). Darauf hat das Bundessozialgericht gestern hingewiesen.

Das Gericht wies die Revision einer Krankenkasse ab, die die Behandlung eines beatmeten Patienten nicht vollständig zahlen wollte. In dem Fall ging es um einen Patienten, der in einem Krankenhaus von seiner Dauerbeatmung entwöhnt werden sollte. Die Beatmung im Krankenhaus fand nur in den ersten beiden Tagen per druckkontrollierter Beatmung (BIPAP) statt, danach nur noch über ein druckunterstütztes System (CPAP/ABS). Der Patient atmete später an der sogenannten "Feuchten Nase" und erhielt phasenweise Sauerstoff zugeführt (Sauerstoff-Insufflation), nachts wurde er beamtet.

Das Krankenhaus stellte eine Rechnung basierend auf der DRG A11F (Beatmung von 249 Stunden). Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) wollte jedoch nur die DRG A13F für mehr als 95 Beatmungsstunden gelten lassen. Es könnten nur die tatsächlichen Beatmungsphasen als Gesamtbeatmungszeit gezählt werden, so der MDK. Die Krankenkasse argumentierte, dass laut der Kodierrichtlinien keine Weaning-Situation vorgelegen habe. Die Beatmung sei nicht beendet worden. Atmungsfreie Intervalle könnten nur dann mitgerechnet werden, wenn die Beatmung beendet werde. Es habe jedoch bis zur Entlassung nie ein Zeitraum von 36 Stunden ohne maschinelle Atemunterstützung vorgelegen.

Der Krankenhausträger argumentierte hingegen, es habe eindeutig eine Weaning-Situation vorgelegen. Dafür reiche es, die Beatmung zu reduzieren. Wegen der längeren Spontanatmungsintervalle sei die Abrechnung korrekt gewesen. Auch die beatmungsfreien Abschnitte müssten angerechnet werden.

Autor

 Hendrik Bensch

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