Ein Sicherungsverwahrter hat erfolgreich Verfassungsbeschwerde gegen die mehrtägige Fesselung während eines Krankenhausaufenthalts eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 19. Januar entschieden, dass die sich über 96 Stunden erstreckende Fesselung während eines Krankenhausaufenthalts den sicherungsverwahrten Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Wie das Bundesverfassungsgericht gestern mitteilte, befand sich der Beschwerdeführer, der unter verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, in stationärer Behandlung in einem Universitätsklinikum. Dort war er insgesamt mehr als 96 Stunden ununterbrochen gefesselt. So erfolgten die Fahrten zwischen Justizvollzugsanstalt und Krankenhaus mit armverschränkender Handfesselung, auch bei der Voruntersuchung war der Beschwerdeführer durchgängig mit überkreuzten Händen gefesselt. Er wurde gefesselt am Fuß im Bett in den OP-Vorraum verbracht, wo ihm die Fußfessel abgenommen und durch eine über Kreuz angelegte Fesselung an den Händen ersetzt wurde. Nach dem Erwachen aus der Vollnarkose wurde ihm erneut eine Handfessel angelegt. Nach zwei Stunden im Aufwachraum wurde die Handfessel durch eine am Bettrahmen befestigte Fußfessel ausgetauscht, die während der Nachsorge für weitere drei Tage angelegt blieb. Bei täglichen, durch zwei bewaffnete Bedienstete begleiteten Spaziergängen, wurde der Beschwerdeführer an den Händen statt an den Füßen gefesselt.
Bei einer Fesselungsanordnung handelt es sich um einen gewichtigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gefangenen, urteilte das Bundesverfassungsgericht. Ein Gefangener könne zwar nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um Beschränkungen seiner grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden.
"Hier hätte es angesichts der mehrtägigen Verweildauer im Krankenhaus allerdings nahegelegen, die Fesselungsanordnung jedenfalls phasenweise auszusetzen und – eine Gefahr des Entweichens unterstellt – in diesen Zeiträumen gegebenenfalls die Zahl der beaufsichtigenden Vollzugsbeamten zu erhöhen." Die sich über 96 Stunden erstreckende Dauer der Fesselungsmaßnahme überschreitee in der vorliegenden Konstellation das verfassungsrechtlich zulässige Maß.
Die Sache wurde an das Landgericht zurückverwiesen.