Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die Liste der vorübergehend von der Prüfung ausgenommenen Struktur- und Mindestmerkmale bestimmter OPS-Kodes veröffentlicht. Grundlage dieser Liste ist der wegen Covid-19 geänderte § 25 des Krankenhausgesetztes. Danach dürfen Kostenträger zwischen dem November 2021 und einschließlich dem 19. März 2022 die ordnungsgemäße Abrechnung dieser Leistungen nicht daraufhin prüfen oder prüfen lassen, ob die in den Listen für die OPS-Versionen 2021 und 2022 genannten Mindestmerkmale erfüllt sind, sofern das betreffende Krankenhaus in diesem Zeitraum Covid-19-Fälle oder Covid-19-Verdachtsfälle behandelt hat. „Im Rahmen der Prüfung von Strukturmerkmalen sind die genannten Zeiträume außerdem von dem Nachweis auszunehmen, dass eines dieser Krankenhäuser die in diesen Listen genannten Strukturmerkmale einhält“, schreibt das BfArM in einer Mitteilung.
Für die Erstellung der Listen hat das Amt insbesondere die intensivmedizinischen Komplexkodes betrachtet. Für den OPS 2022 wurde auch der intensivmedizinische Komplexkode 8-98d für die Behandlung von Kindern ergänzt. Darüber hinaus berücksichtige das BfArM auch solche Bereiche, die durch die für die Ausweitung intensivmedizinischer Kapazitäten erforderlichen Umstrukturierungen in den Krankenhäusern betroffen sein könnten.
Die Aussetzung der Prüfung von Struktur- und Mindestmerkmalen betrifft einzig die im Wortlaut dort beschriebenen. Die restlichen Struktur- und Mindestmerkmale der benannten OPS-Kodes werden auch weiterhin geprüft. Die entsprechenden Listen sind auf der Webseite des Bundesamts einsehbar: