Krankenhausreform

Bundesländer sprechen wieder mit einer Stimme

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Bundesländer sprechen wieder mit einer Stimme
Prof. Dr. Kerstin von der Decken, Ministerin für Justiz und Gesundheit © Frank Peter

Die Bundesländer haben sich einstimmig zum Referentenentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) positioniert. Eine von allen Ländern verabschiedete 20 Seiten umfassende Stellungnahme wurde an das Bundesgesundheitsministerium übergeben.

"Es besteht Einigkeit unter allen Ländern, dass das Bundesgesundheitsministerium rasch umfassende Änderungen am Gesetzentwurf vornehmen muss", sagte Schleswig-Holsteins Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken, Vorsitzende der Gesundheitsministerkonferenz (GMK). "Bisher sind weder die Ausgestaltung der gewünschten Vergütungssystematik noch deren Auswirkungen klar. Auch ist die Finanzierung bedarfsnotwendiger kleiner Krankenhäuer unzureichend berücksichtigt. Zudem enthält der Entwurf ökonomische Fehlanreize, die versorgungsgefährdend sind." Von der Decken erneuerte zudem die Forderung der Länder, rasch eine Übergangsfinanzierung für die Kliniken einzuleiten, um unkontrollierte Krankenhausinsolvenzen zu stoppen.

Zu den wichtigsten Kritikpunkten am Referentenentwurf des BMG zählen die Länder:

  • Fehlende Auswirkungsanalyse 
  • Allein die Länder sollen ohne weitere Voraussetzung entscheiden, wann Ausnahmen von den Qualitätskriterien der Leistungsgruppen zulässig sein sollen. Zudem sollte es weitergehende Ausnahmen von Mindestvorhaltezahlen geben.
  • Koordination und Vernetzung sollte nicht allein in den Händen der Unikliniken liegen
  • Die Rechtsverordnung zu den Leistungsgruppen soll erst zum 1.Januar 2028 inkraft treten (nicht wie geplant zum 1. Januar 2027)
  • Die geplante 50-prozentige Ko-Finanzierung für den Transformationsfonds sei "zu hoch". Gefördert werden sollten zudem Projekte, die bereits 2024 begonnen wurden.
  • Zweifel am Bürokratieabbau: Es sei bislang nicht ersichtlich, wie mit der Reform eine Entbürokratisierung erreicht werden könnte
  • Nach Einschätzung der Länder ist das Gesetz zustimmungspflichtig.
  • Unzureichende Berücksichtigung kleiner bedarfsnotwendiger Krankenhäuser
  • Versorgungssicherheit gefährdende Anreize zur Fehl- bzw. Minderleistung
  • Praxisuntaugliche Fristen für das Prüfverfahren des Medizinischen Dienstes
  • Nichtzulässigkeit von erforderlichen Kooperationen

 

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