Der Deutsche Evangelische Krankenhausverband (DEKV) hat einen Drei-Punkte-Plan für die bessere Versorgung pflegebedürftiger Patientinnen und Patienten nach einer Krankenhausbehandlung verfasst. Der Hintergrund dazu: Krankenhäuser können Menschen, die nach einem Klinikaufenthalt pflegebedürftig sind, oft nicht entlassen, weil sich kein Heimplatz findet. Daraus entstehen ihnen Probleme bei der Abrechnungsprüfung. Um diese sogenannte Übergangspflege in den Kliniken zu regeln, hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (2021) auf den Weg gebracht.
Laut Gesetz besteht ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus für bis zu zehn Tage. Kliniken müssen aber das Vorliegen der Voraussetzungen für die Übergangspflege im Einzelnen nachprüfbar dokumentieren und nachweisen. Die Verhandlungen laufen - bislang haben die Landeskrankenhausgesellschaften und die Verbände der Krankenkassen jedoch in keinem Bundesland dazu eine Landesvergütungsvereinbarung abgeschlossen, da die Vorstellungen hier oft weit auseinandergehen. Eine Frist für die Vergütungsvereinbarungen sieht das Gesetz nicht vor.
1. Die Verlängerung der Übergangspflege im Krankenhaus von derzeit zehn Tagen auf 21 Tage, da nicht überall innerhalb von zehn Tagen eine gesicherte und adäquate Anschlussversorgung sichergestellt werden könne.
2. Eine Orientierung der Vergütung der Übergangspflege an der Kostenstruktur der Krankenhäuser, da Krankenhäuser nicht mit Pflegeeinrichtungen vergleichbar seien. "Ihre Leistungen in der Kurzzeitpflege umfassen, wenn erforderlich, die ärztliche Behandlung sowie die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Patientinnen und Patienten, die Grund- und Behandlungspflege, das Entlassmanagement sowie Unterkunft und Verpflegung. Erbracht werden diese Leistungen durch das Fachpersonal und nach den Qualitätsmaßstäben des Krankenhauses", schreibt der DEKV. Darüber hinaus stehe das zur Kurzzeitpflege genutzte Bett nicht zur regulären stationären Versorgung zur Verfügung. Daher fordert der DEKV, dass die durchschnittlichen Kosten für einen Übergangspflegefall durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) ermittelt und über ein Zusatzentgelt vergütet werden.
3. Die Schaffung von ausreichend Kurzzeitpflegeplätzen orientiert am regionalen Bedarf,da nur bei einer ausreichenden Anzahl an kostendeckend finanzierten Kurzzeitpflegeplätzen die Versorgungslücke zwischen stationärer und ambulanter Behandlung geschlossen werden könne.