Krankenhaustransparenzgesetz

G-BA attackiert Lauterbach

  • Krankenhausreform
G-BA attackiert Lauterbach
Josef Hecken © Georg J. Lopata/G-BA

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll am von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach geplanten Transparenzverzeichnis – und damit der Level-Einführung für Krankenhäuser – nicht mitwirken. So steht es in der Formulierungshilfe des Bundesgesundheitsministeriums (BMG). Nun fährt der G-BA in einem 28 Seiten starken Papier schweres Geschütz gegen Lauterbachs Vorhaben auf.

Demnach könnte das Gesetzesvorhaben gegen das Grundgesetz verstoßen. Außerdem entstünden, wenn die Daten nicht fachlich richtig risikoadjustiert seien, Haftungsansprüche von Kliniken. Solche Ansprüche könnten gegen das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) wie auch den Staat herangetragen werden. Nach Lauterbachs Plan soll das IQTIG das Register aus der Taufe heben, der G-BA – und damit das Dachgremium der Selbstverwaltung – ist explizit ausgeschlossen.

In seinem Papier betont der G-BA vor allem die verfassungsrechtlichen Fragen. Er forderte eine „verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage“, außerdem müsse der Gesetzgeber wesentliche Fragen selbst regeln und nicht an die Selbstverwaltung und die Exekutive abgeben. Indirekt warnt das Gremium vor Staatsmedizin nach dem Gutdünken des BMG, denn dass ein solches Qualitätsregister die Klinikwahl von Patienten spürbar beeinflussen werde, steht für den G-BA außer Frage.

Der G-BA kritisiert: „Die Regelung enthält insbesondere keine, geschweige denn hinreichende und sachgerechte gesetzlichen Leitlinien und Vorkehrungen zur Gewährleistung eines neutralen, sachlichen und richtigen staatlichen Informationshandelns, insbesondere mit Blick auf die konkrete Darstellung der Informationen in der Öffentlichkeit. Es fehlen jedwede inhaltlichen oder sonst einschränkenden Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung des Transparenzverzeichnisses.“ Außerdem moniert der G-BA, dass durch das Gesetz Krankenkassenbeiträge für „Aufgaben der unmittelbaren Staatsverwaltung eingesetzt“ würden. Auch das sei nicht verfassungskonform.

Die Tatsache, dass das IQTIG für das Transparenzregister andere Aufträge hintenanstellen solle, verstoße laut G-BA zudem „gegen den leitenden Grundgedanken autonomer Selbstverwaltung“ und stelle einen „diametralen Widerspruch zur Steuerungsfunktion des G-BA“ dar.   

Nicht nur Grundrechte wie die Freiheit beruflicher und wirtschaftlicher Betätigung könnten verletzt werden, sondern auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht sei das BMG-Papier lückenhaft. So werde der Bedeutungsgehalt des Begriffs der „Aufbereitung“ nicht näher erläutert.

Autor

 Jens Mau

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