Die Bundesländer haben mit einem Bundesratsbeschluss Änderungen zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) gefordert. Die Forderungen zur Anpassung der Krankenhausreform basieren größtenteils auf der bereits gegenüber der Bundesregierung eingebrachten gemeinsamen Stellungnahme aller Länder, die von der Bundesregierung nicht beachtet wurde. Der Beschluss des Bundesrats wird nun den Abgeordneten des Bundestags zugeleitet, die über das KHVVG in den entsprechenden Ausschüssen beraten.
Die Vorsitzende der Gesundheitsministerkonferenz (GMK), Kerstin von der Decken, betont anlässlich der heutigen Bundesratssitzung: „Nur mit einer gelungenen Doppel-Reform werden wir die demographischen wie finanziellen Herausforderungen meistern.“ Umso unverständlicher sei es, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) keinen gemeinsam Gesetzesentwurf ins parlamentarische Verfahren eingebracht hat.
Die Länder fordern eine „Überbrückungsfinanzierung“ der Krankenhäuser zum Schutz vor Insolvenz. Außerdem müsse der Bund eine fallzahlenunabhängige Vorhaltevergütung garantieren. Desweiteren fehle im Gesetzentwurf eine auskömmlich finanzierte Regelung für sektorenübergreifende Versorger. Der Entwurf sei zu unkonkret und bedrohe zudem bestehende ambulant-stationäre Einrichtungen. Die Länder bemängeln auch das Fehlen einer praxisgerechten Definition der Fachkliniken. Mit der aktuell geplanten Reform müssten viele Fachkliniken schließen. Im Besonderen pochen die Länder auf ihre Gestaltungsfreiheit als Krankenhausplaner. Ohne solche Möglichkeiten werde das KHVVG zur Zerschlagung bestehender Strukturen vor allem im ländlichen Raum führen. Die Idee „One size fits all“ sei für die Krankenhausplanung der falsche Ansatz.
Das sind die Hauptforderungen der Länder:
- eine Überbrückungsfinanzierung bis zum Wirken der Reform
- eine fallzahlenunabhängige Vorhaltevergütung
- Gestaltungsspielräume für die Krankenhausplanung der Länder, vor allem zu Sicherstellung der Versorgung im ländlichen Raum
- keine Mindestvorhaltezahlen
- Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben nicht nur durch Universitätsklinika, sondern auch durch andere große Krankenhäuser
- eine praxistaugliche Definition der Fachkliniken
- eine auskömmlich finanzierte Regelung von sektorenübergreifenden Versorgern
- eine Beteiligung des Bunds am Transformationsfonds
- eine Auswirkungsanalyse vor Verabschiedung des KHVVG
- eine Zustimmungspflichtigkeit des KHVVG