Nach dem Willen der Länder muss es vier zentrale Änderungen am KHAG geben, damit das Gesetz nicht in den Vermittlungsausschuss kommt.
Das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) soll spätestens Ende März vom Parlament beschlossen werden. Die Gefahr, dass es in den Vermittlungsausschuss kommt, ist allerdings noch nicht gebannt. Die Bundesländer formulieren in einem Papier nun "existentiellen Änderungsbedarf".
Um das Gesetzgebungsverfahren schnell abzuschließen, seien die Länder bereit, ihre Änderungswünsche auf „wenige, unabdingbare Punkte zu konzentrieren“, heißt es in dem Papier. Die Länder gehen davon aus, dass die im Vermittlungsausschuss zum kleinen Sparpaket im Pflegekompetenzgesetz getroffene Zusage der Nutzung von Mitteln aus dem Sondervermögen (LuKIFG) für die Landeskofinanzierung des Transformationsfonds umgesetzt wird. Zudem sei sicherzustellen, dass die durch den erhöhten Förderanteil des Bundes in den ersten vier Jahren des Transformationsfonds angestrebte Entlastung vollständig bei den Ländern ankommt, auch wenn sich die Umsetzung der bis Ende 2029 beantragten Vorhaben auf spätere Jahre erstreckt. Für die Mindestvorhaltezahlen fordern die Länder, dass der Gesetzgeber im KHAG das zeitliche Inkrafttreten regelt. Darüber hinaus pochen die Länder auf vier KHAG-Änderungen.
Erweiterung der Ausnahmegenehmigungen
„Das Einvernehmen der Krankenkassen bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bei der Zuweisung von Leistungsgruppen ist zu streichen“, heißt es in dem Papier. Eine Befristung der Ausnahmegenehmigung soll im Bedarfsfall durch die Länder mehrmals erteilt werden dürfen (3 + 3 Jahre, maximal für 6 Jahre; aktueller Stand: maximal 3 Jahre).
Erweiterung der Standortdefinition
Da Krankenhäuser vereinzelt aus historisch gewachsenen Gründen aus mehreren Gebäuden bestehen, die mehr als 2.000 Meter voneinander entfernt sind, müsse der Gesetzgeber die Standortdefinition erweitern. In begründeten Ausnahmefällen sollen Planungsbehörden Krankenhäuser, die aufgrund der begrenzten zusammenhängenden Flächen innerhalb einer Kommune ihre Versorgung auf mehrere, räumlich getrennte Standorte verteilen müssen, Ausnahmen gewähren.
Bedarfskliniken fördern
Länder sollen auch bestehende bedarfsgerechte Krankenhausstrukturen im Rahmen des Transformationsfonds fördern dürfen. „Neben der Etablierung neuer Strukturen ist auch die Weiterentwicklung vorhandener versorgungsrelevanter Strukturen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit insbesondere auch im ländlichen Raum erforderlich“, heißt es im Papier. Die Modernisierung bestehender Krankenhausstrukturen trage wesentlich zu den Zielen des Transformationsfonds bei.
Korrektur der Vorhaltevergütung ermöglichen
Außerdem müsse das Gesetz die „rechtzeitige Korrektur der Mechanismen der Vorhaltevergütung ermöglichen“, bevor die budgetneutrale Phase beziehungsweise die Konvergenzphase endet. „Die budgetneutrale und Konvergenzphase sind konsequent zu nutzen, um die Wirkung der Vorhaltevergütung zu überprüfen und die bestehenden Regelungen anzupassen und nachzujustieren.“
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